Gerichtsurteile zu Gesundheitsthemen

Alles, was Recht ist!

Angesichts einer massiven Reizüberflutung durch Werbung und Medien, extremen Zeitdrucks durch vermeintlich ökonomischer Zwänge und einer durch unterschiedliche Interessengruppen beeinflusste Informationsschwemme, ist es dem Einzelnen oft nur schwer möglich, die für ihn wichtigen Informaionen herauszufiltern.

Die Gesellschaft für Naturheilkunde informiert regelmäßig über wichtige Gerichtsurteile zu Themen, die Naturheilkunde, Gesundheit, Ernährung und Umwelt betreffen.
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Hier einige der Urteile. Wußten Sie...

Bundesgerichtshof 07/96
AZ: IV ZR 133/95
Krankenkassen müssen auch für Therapieversuche zahlen
Krankenkassen müssen auch dann Behandlungskosten selbst einer unheilbaren Krankheit, wie Aids, ersetzen, wenn die medizinische Richtigkeit einer Therapie nicht feststeht. Die Behandlung muß nur "wahrscheinlich geeignet" sein, zumindest auf die Verlangsamung der Krankheit hinzuwirken. Die Krankenkasse hatte die Zahlung einer Art Blutwäschetherapie mit dem Hinweis verweigerst, es handle sich um keine medizinisch notwendige Heilbehandlung. Es reiche nach Ansicht des Gerichts aus, da bei einer als unheilbar geltenden Krankheit zwangsläufig jeder durchgeführten Behandlung ein Versuchscharakter zukomme, wenn eine Therapie "mit nicht nur ganz geringer Erfolgsaussicht die Erreichung des Behandlungsziels als möglich erscheinen läßt".

Oberlandesgericht München 10/96
AZ: 8 U 2456/93, 8 U 6056/93
Krankenkassen müssen auch umstrittende Therapien zahlen
Private Krankenkassen dürfen selbst unheilbaren Aids-Kranken die Behandlung durch Heilpraktiker nicht verweigern, selbst wenn alternative Heilverfahren vielfach von der Schulmedizin nicht anerkannt sind. Wenn private Krankenversicherer einen Erstattungsanspruch der Heilpraktikerbehandlung zugestehen, können sie diese Zusage nachträglich nicht über die sogenannte Wissenschaftsklauseln wieder zurückziehen. Es wäre "systemwidrig", jedes Mittel einer etablierten biologischen Therapie einzeln zu betrachten und auf die Notwendigkeit seiner Anwendung zu prüfen. Eine Heilbehandlung sei dann als medizinisch notwendig anzusehen, wenn wie auf allgemein anerkannten biologischen Therapiemaßnahmen aufbaue und ein Gesamtkonzept erkennen lasse, welches die Heilung oder Linderung der Krankheit anstrebe. Zwar gehöre z.B. die Ozontherapie zu den am meisten kontrovers diskutierten Verfahren der biologischen Medizin, es sei aber ein typisch heilpraktisches Verfahren, deren zahlreiche positiven Erfahrungen einen Einsatz auch bei Aids nahelege.

Bundesgerichtshof 11/96
AZ: 3 StR 79/96
Anrecht auf indirekte Sterbehilfe
Erstmals hat der BGH die indirekte Sterbehilfe, wie die in Kauf genommene Beschleunigung des Todeseintritts durch schmerzlindernde Medikamente, für zulässig erklärt. Die Ermöglichung eines Todes in Würde und Schmerzfreiheit gemäß dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen ist ein höherwertiges Rechtsgut als die Aussicht, unter schwersten Schmerzen, insbesondere sogenannten Vernichtungsschmerzen, noch kurze Zeit länger leben zu müssen.
Die Ausschöpfung intensiv-medizinischer Technologie ist, wenn sie dem wirklichen oder anzunehmenden Patientenwillen widerspricht, sogar rechtswidrig.

 

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